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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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§ 26 BPersVG, Regelmäßige Amtszeit
§ 26 BPersVG
Bundespersonalvertretungsgesetz (BPersVG)
Bundesrecht
Zweites Kapitel – Personalrat, Stufenvertretung, Gesamtpersonalrat, Personalversammlung → Zweiter Abschnitt – Amtszeit des Personalrates
§ 26 BPersVG – Regelmäßige Amtszeit (1)
Außer Kraft am 15. Juni 2021 durch Artikel 25 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes vom 9. Juni 2021 (BGBl. I S. 1614). Zur weiteren Anwendung s. § 131 des Gesetzes vom 9. Juni 2021 (BGBl. I S. 1614).
1Die regelmäßige Amtszeit des Personalrates beträgt vier Jahre. 2Die Amtszeit beginnt mit dem Tage der Wahl oder, wenn zu diesem Zeitpunkt noch ein Personalrat besteht, mit dem Ablauf seiner Amtszeit. 3Sie endet spätestens am 31. Mai des Jahres, in dem nach § 27 Abs. 1 die regelmäßigen Personalratswahlen stattfinden.
Zu § 26: Geändert durch G vom 10. 7. 1989 (BGBl I S. 1380).