Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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§ 1 BPersVG, Geltungsbereich
§ 1 BPersVG
Bundespersonalvertretungsgesetz (BPersVG)
Bundesrecht
Erster Teil – Personalvertretungen im Bundesdienst → Erstes Kapitel – Allgemeine Vorschriften
§ 1 BPersVG – Geltungsbereich (1)
Außer Kraft am 15. Juni 2021 durch Artikel 25 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes vom 9. Juni 2021 (BGBl. I S. 1614). Zur weiteren Anwendung s. § 131 des Gesetzes vom 9. Juni 2021 (BGBl. I S. 1614).
1In den Verwaltungen des Bundes und der bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie in den Gerichten des Bundes werden Personalvertretungen gebildet. 2Zu den Verwaltungen im Sinne dieses Gesetzes gehören auch die Betriebsverwaltungen.