Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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§ 84 BBesG, Anpassung von Bezügen nach fortgeltendem Recht
§ 84 BBesG
Bundesbesoldungsgesetz
Bundesrecht
Abschnitt 9 – Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 84 BBesG – Anpassung von Bezügen nach fortgeltendem Recht
Die Anpassung nach § 14 Absatz 2 gilt entsprechend für
- 1.
die Grundgehaltssätze (Gehaltssätze) in den Regelungen über künftig wegfallende Ämter,
- 2.
die Amtszulagen in Überleitungsvorschriften oder Regelungen über künftig wegfallende Ämter,
- 3.
die in festen Beträgen ausgewiesenen Zuschüsse zum Grundgehalt nach den Vorbemerkungen Nummer 1 und 2 sowie die allgemeine Stellenzulage nach Vorbemerkung Nummer 2b der Anlage II in der bis zum 22. Februar 2002 geltenden Fassung,
- 4.
die Beträge der Amtszulagen nach Anlage 2 der Verordnung zur Überleitung in die im Zweiten Gesetz zur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern geregelten Ämter und über die künftig wegfallenden Ämter vom 1. Oktober 1975 (BGBl. I S. 2608), geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 590).