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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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§ 50a BBesG, Vergütung für Soldaten mit besonderer zeitlicher Belastung
§ 50a BBesG
Bundesbesoldungsgesetz
Bundesrecht
Abschnitt 4 – Zulagen, Prämien, Zuschläge, Vergütungen
§ 50a BBesG – Vergütung für Soldaten mit besonderer zeitlicher Belastung
(1) Soldaten mit Dienstbezügen nach der Bundesbesoldungsordnung A erhalten für tatsächlich geleistete Dienste in den in § 30c Absatz 4 des Soldatengesetzes genannten Fällen eine Vergütung, soweit ein über einen dienstfreien Tag im Kalendermonat hinausgehender zeitlicher Ausgleich nicht gewährt werden kann.
(2) Die Vergütung beträgt 91 Euro für jeden Tag, für den keine Freistellung vom Dienst gewährt werden kann.
(3) Die Vergütung wird nicht gewährt
- 1.
neben Auslandsbesoldung nach Abschnitt 5,
- 2.
für Dienst, der als erzieherische Maßnahme angeordnet worden ist, sowie für Dienst, der während der Vollstreckung von gerichtlicher Freiheitsentziehung, Disziplinararrest oder Ausgangsbeschränkung geleistet worden ist,
- 3.
im Spannungs- oder Verteidigungsfall,
- 4.
für Dienst im Bereitschaftsfall.
Zu § 50a: Neugefasst durch G vom 9. 12. 2019 (BGBl I S. 2053), geändert durch G vom 28. 6. 2021 (BGBl I S. 2250).