Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Die Inhalte des Bereichs „Fachwissen SV“ geben Ihnen kostenlos Auskunft zu allen Themen der Sozialversicherung. Sie sind ein exklusives Angebot für eingeloggte Nutzer.
Jetzt einloggen:
Sie sind noch nicht registriert?
§ 32b BBesG, Berücksichtigungsfähige Zeiten
§ 32b BBesG
Bundesbesoldungsgesetz
Bundesrecht
Abschnitt 2 – Grundgehalt, Leistungsbezüge an Hochschulen → Unterabschnitt 3 – Professoren sowie hauptberufliche Leiter von Hochschulen und Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen
§ 32b BBesG – Berücksichtigungsfähige Zeiten
(1) 1Bei der ersten Stufenfestsetzung werden als Erfahrungszeiten anerkannt:
- 1.
Zeiten einer hauptberuflichen Tätigkeit an einer deutschen staatlichen Hochschule als
- a)
Professor oder Vertretungsprofessor,
- b)
Mitglied der Hochschulleitung oder Dekan,
- 2.
Zeiten einer hauptberuflichen Tätigkeit als Professor oder Vertretungsprofessor
- a)
an einer deutschen staatlich anerkannten Hochschule,
- b)
an einer ausländischen Hochschule,
sofern die Hochschule an die Berufung von Professoren und Vertretungsprofessoren Anforderungen stellt, die denen nach § 131 des Bundesbeamtengesetzes entsprechen.
2Zeiten einer hauptberuflichen wissenschaftlichen Tätigkeit an einer öffentlich geförderten in- oder ausländischen Forschungseinrichtung oder bei einer internationalen Forschungsorganisation können als Erfahrungszeiten anerkannt werden, wenn die Tätigkeit derjenigen eines in die Besoldungsgruppe W 2 oder W 3 eingestuften Professors gleichwertig ist und die Einrichtung oder Organisation an die Berufung Anforderungen stellt, die denen nach § 131 des Bundesbeamtengesetzes entsprechen. 3Zeiten als Juniorprofessor werden nicht anerkannt. 4Zeiten nach den Sätzen 1 und 2 werden durch Zeiten nach Absatz 2 nicht vermindert und werden auf volle Monate aufgerundet.
(2) Abweichend von § 32a Absatz 4 wird der Aufstieg in den Stufen durch Zeiten nach § 28 Absatz 5 nicht verzögert.
Zu § 32b: Eingefügt durch G vom 11. 6. 2013 (BGBl I S. 1514), geändert durch G vom 3. 12. 2015 (BGBl I S. 2163).