Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Die Inhalte des Bereichs „Fachwissen SV“ geben Ihnen kostenlos Auskunft zu allen Themen der Sozialversicherung. Sie sind ein exklusives Angebot für eingeloggte Nutzer.
Jetzt einloggen:
Sie sind noch nicht registriert?
Anlage 1.2.11 BBesG, Bundesbesoldungsordnung B - Besoldungsgruppe B 11
Anlage 1.2.11 BBesG
Bundesbesoldungsgesetz
Bundesrecht
Anhangteil
Anlage 1.2.11 BBesG – Bundesbesoldungsordnung B - Besoldungsgruppe B 11
Präsident des Bundesrechnungshofes
Staatssekretär
Zu Anlage I B 11: Neugefasst durch G vom 9. 12. 2019 (BGBl I S. 2053).