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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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§ 9 BBesG, Verlust der Besoldung bei schuldhaftem Fernbleiben vom Dienst
§ 9 BBesG
Bundesbesoldungsgesetz
Bundesrecht
Abschnitt 1 – Allgemeine Vorschriften
§ 9 BBesG – Verlust der Besoldung bei schuldhaftem Fernbleiben vom Dienst
1Bleibt der Beamte, Richter oder Soldat ohne Genehmigung schuldhaft dem Dienst fern, so verliert er für die Zeit des Fernbleibens seine Bezüge. 2Dies gilt auch bei einem Fernbleiben vom Dienst für Teile eines Tages. 3Der Verlust der Bezüge ist festzustellen.