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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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§ 78 BBesG, Übergangsregelung für Beamte bei den Postnachfolgeunternehmen
§ 78 BBesG
Bundesbesoldungsgesetz
Bundesrecht
Abschnitt 9 – Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 78 BBesG – Übergangsregelung für Beamte bei den Postnachfolgeunternehmen
(1) 1Für Beamte, die bei den Postnachfolgeunternehmen beschäftigt sind, sind die Beträge des Grundgehaltes nach Anlage IV, des Familienzuschlags nach Anlage V und der Amts- und Stellenzulagen nach Anlage IX mit dem Faktor 0,9524 zu multiplizieren. 2Die Beträge des Grundgehaltes in den Besoldungsgruppen A 2 bis A 8 sind vor der Multiplikation um 10,42 Euro zu vermindern. 3Es werden aber mindestens die zuletzt geltenden Beträge gezahlt.
(2) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat macht die Beträge nach Absatz 1 in der jeweils geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt. (1)
Zu § 78 Absatz 2: s. Bekanntmachung nach § 77 Absatz 4, § 78 Absatz 2 und Anlage IV Nummer 1 und 4 des Bundesbesoldungsgesetzes sowie nach § 5a Absatz 2 und § 6 Absatz 3 des Besoldungsüberleitungsgesetzes vom 14. Juli 2021 (BGBl. I S. 3378)
Zu § 78: Geändert durch G vom 20. 12. 2011 (BGBl I S. 2842) und 9. 12. 2019 (BGBl I S. 2053).