Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Anlage 1.2.9 BBesG, Bundesbesoldungsordnung B - Besoldungsgruppe B 9
Anlage 1.2.9 BBesG
Bundesbesoldungsgesetz
Bundesrecht
Anhangteil
Anlage 1.2.9 BBesG – Bundesbesoldungsordnung B - Besoldungsgruppe B 9
Botschafter 1
Bundesbankdirektor 2
Direktor beim Bundesverfassungsgericht Ministerialdirektor
- bei einer obersten Bundesbehörde als Leiter einer Abteilung - 3
P r ä s i d e n t 4
Vizepräsident des Bundesrechnungshofes
Generalleutnant
Vizeadmiral
Generaloberstabsarzt
Admiraloberstabsarzt
Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 3, B 6.
Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 3, B 5, B 6.
Soweit die Funktion nicht dem Amt des Ministerialdirigenten in Besoldungsgruppe B 6 zugeordnet ist. Auch in der Funktion einer übergeordneten Leitung mehrerer Abteilungen.
Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 4, B 5, B 6, B 7, B 8.
Zu Anlage I B 9: Neugefasst durch G vom 9. 12. 2019 (BGBl I S. 2053).