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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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§ 8 AUV, Auslagen für umzugsbedingten zusätzlichen Unterricht
§ 8 AUV
Verordnung über die Umzugskostenvergütung bei Auslandsumzügen (Auslandsumzugskostenverordnung - AUV)
Bundesrecht
§ 8 AUV – Auslagen für umzugsbedingten zusätzlichen Unterricht (1)
Außer Kraft am 1. Dezember 2012 durch § 30 Satz 2 der Verordnung vom 26. November 2012 (BGBl. I S. 2349). Zur weiteren Anwendung s. § 29 Absatz 2 der Verordnung vom 26. November 2012 (BGBl. I S. 2349).
1Die Auslagen für einen durch den Umzug bedingten zusätzlichen Unterricht der Kinder des Berechtigten (§ 6 Abs. 3 Satz 2 des Bundesumzugskostengesetzes) werden bis zu 80 vom Hundert des im Zeitpunkt der Beendigung des Umzugs maßgebenden Endgrundgehalts der Besoldungsgruppe A 12 nach Anlage IV des Bundesbesoldungsgesetzes für jedes Kind erstattet, und zwar bis zu 50 vom Hundert des Betrages voll und darüber hinaus zu drei Vierteln. 2Die oberste Dienstbehörde kann von dieser Vorschrift abweichen, soweit deren Anwendung in besonders gelagerten Einzelfällen infolge mehrfacher Auslandsverwendungen zu einer unzumutbaren Härte führen würde.