Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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§ 14 SUrlV, Verfahren
§ 14 SUrlV
Verordnung über den Sonderurlaub für Bundesbeamtinnen, Bundesbeamte, Richterinnen und Richter des Bundes (Sonderurlaubsverordnung - SUrlV)
Bundesrecht
§ 14 SUrlV – Verfahren (1)
Außer Kraft am 9. Juni 2016 durch § 27 Satz 2 der Verordnung vom 1. Juni 2016 (BGBl. I S. 1284)
Der Urlaub ist rechtzeitig, in den Fällen des § 1 und des § 90 Abs. 4 des Bundesbeamtengesetzes unverzüglich nach Bekanntwerden des Urlaubsanlasses zu beantragen.
Zu § 14: Geändert durch G vom 5. 2. 2009 (BGBl I S. 160).