Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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§ 2 JubV, Jubiläumszuwendung
§ 2 JubV
Verordnung über die Gewährung von Jubiläumszuwendungen an Beamte und Richter des Bundes (JubV)
Bundesrecht
§ 2 JubV – Jubiläumszuwendung (1)
Außer Kraft am 24. Dezember 2014 durch § 7 Satz 2 Nummer 1 der Verordnung vom 18. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2267)
(1) Die Jubiläumszuwendung beträgt
bei einer Dienstzeit von 25 Jahren | 307 Euro, | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
bei einer Dienstzeit von 40 Jahren | 410 Euro, | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
bei einer Dienstzeit von 50 Jahren | 512 Euro. |
(2) 1Die Jubiläumszuwendung soll am Tage des Dienstjubiläums übergeben werden. 2Eine nachträglich gewährte Jubiläumszuwendung, für die Lohnsteuer zu entrichten ist, wird netto gezahlt. 3Hat der Beamte bei Berufung in das Beamtenverhältnis schon eine Dienstzeit nach § 1 vollendet, die Jubiläumszuwendung aber nach tarifrechtlichen Bestimmungen noch nicht erhalten, so erhält er sie nach seiner Ernennung.
Zu § 2: Geändert durch V vom 8. 8. 2002 (BGBl I S. 3177).