Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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§ 68 BeamtVG, Ehrenbeamte
§ 68 BeamtVG
Gesetz über die Versorgung der Beamten und Richter des Bundes (Beamtenversorgungsgesetz - BeamtVG)
Bundesrecht
Abschnitt 9 – Versorgung besonderer Beamtengruppen
§ 68 BeamtVG – Ehrenbeamte
1Erleidet der Ehrenbeamte einen Dienstunfall (§ 31), so hat er Anspruch auf ein Heilverfahren (§ 33). 2Außerdem kann ihm Ersatz von Sachschäden (§ 32) und von der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat ein nach billigem Ermessen festzusetzender Unterhaltsbeitrag bewilligt werden. 3Das Gleiche gilt für seine Hinterbliebenen.
Zu § 68: Geändert durch G vom 5. 1. 2017 (BGBl I S. 17) und 9. 12. 2019 (BGBl I S. 2053).