Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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§ 16 BeamtVG, Allgemeines
§ 16 BeamtVG
Gesetz über die Versorgung der Beamten und Richter des Bundes (Beamtenversorgungsgesetz - BeamtVG)
Bundesrecht
Abschnitt 3 – Hinterbliebenenversorgung
§ 16 BeamtVG – Allgemeines
Die Hinterbliebenenversorgung (§§ 17 bis 28) umfasst
- 1.
Bezüge für den Sterbemonat,
- 2.
Sterbegeld,
- 3.
Witwengeld,
- 4.
Witwenabfindung,
- 5.
Waisengeld,
- 6.
Unterhaltsbeiträge,
- 7.
Witwerversorgung.