Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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§ 59 BPolG, Verbandspolizeiliche Aufgabenwahrnehmung
§ 59 BPolG
Gesetz über die Bundespolizei (Bundespolizeigesetz - BPolG)
Bundesrecht
Abschnitt 4 – Organisation und Zuständigkeiten
§ 59 BPolG – Verbandspolizeiliche Aufgabenwahrnehmung
(1) Die Bundespolizei setzt Kräfte der Verbände und Einheiten der Bundespolizei vornehmlich für Maßnahmen ein, die den Einsatz geschlossener Verbände oder Einheiten erfordern.
(2) Erfordert die Abwehr einer Gefahr im Zuständigkeitsbereich der Bundespolizei den Einsatz geschlossener Verbände oder Einheiten, sind die erforderlichen Maßnahmen im Benehmen mit der Polizei des Landes zu treffen.
Zu § 59: Geändert durch G vom 21. 6. 2005 (BGBl I S. 1818), 26. 2. 2008 (BGBl I S. 215) und 21. 7. 2012 (BGBl I S. 1566).