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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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§ 51 BPolG, Zum Ausgleich verpflichtende Tatbestände
§ 51 BPolG
Gesetz über die Bundespolizei (Bundespolizeigesetz - BPolG)
Bundesrecht
Abschnitt 3 – Schadensausgleich
§ 51 BPolG – Zum Ausgleich verpflichtende Tatbestände
(1) Erleidet jemand
- 1.infolge einer rechtmäßigen Inanspruchnahme nach § 20 Abs. 1 oder
- 2.durch eine Maßnahme auf Grund des § 62 Abs. 1
einen Schaden, so ist ihm ein angemessener Ausgleich zu gewähren.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn jemand
- 1.infolge einer rechtswidrigen Maßnahme oder
- 2.als unbeteiligter Dritter
bei der Erfüllung von Aufgaben der Bundespolizei einen Schaden erleidet.
(3) Der Ausgleich des Schadens wird auch Personen gewährt,
- 1.die mit Zustimmung der zuständigen Behörde freiwillig bei der Erfüllung von Aufgaben der Bundespolizei mitgewirkt oder Sachen zur Verfügung gestellt haben,
- 2.die nach § 63 Abs. 2 zu Hilfspolizeibeamten bestellt worden sind
und dadurch einen Schaden erlitten haben.
(4) Weiter gehende Ersatzansprüche, insbesondere aus Amtspflichtverletzung, bleiben unberührt.
Zu § 51: Geändert durch G vom 21. 6. 2005 (BGBl I S. 1818).