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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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§ 4a BPolG, Sicherheitsmaßnahmen an Bord von Luftfahrzeugen
§ 4a BPolG
Gesetz über die Bundespolizei (Bundespolizeigesetz - BPolG)
Bundesrecht
Abschnitt 1 – Aufgaben und Verwendungen
§ 4a BPolG – Sicherheitsmaßnahmen an Bord von Luftfahrzeugen
1Die Bundespolizei kann zur Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung der Sicherheit oder Ordnung an Bord deutscher Luftfahrzeuge eingesetzt werden. 2 § 12 Abs. 1 Satz 1 des Luftsicherheitsgesetzes bleibt unberührt. 3Maßnahmen nach Satz 1 müssen stets im Einklang mit den Anforderungen an die Sicherheit des Luftfahrzeugs und der Passagiere stehen und sind daher grundsätzlich in enger Abstimmung mit dem Luftfahrzeugführer zu treffen.
Zu § 4a: Eingefügt durch G vom 9. 1. 2002 (BGBl I S. 361), geändert durch G vom 11. 1. 2005 (BGBl I S. 78) und 21. 6. 2005 (BGBl I S. 1818).