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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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§ 53 SGB VIII, Mitwirkung bei der Auswahl von Vormündern und Pflegern durch das Familiengericht
§ 53 SGB VIII
Sozialgesetzbuch (SGB) Achtes Buch (VIII) Kinder- und Jugendhilfe
Bundesrecht
Drittes Kapitel – Andere Aufgaben der Jugendhilfe → Vierter Abschnitt – Beistandschaft, Pflegschaft und Vormundschaft für Kinder und Jugendliche, Auskunft über Nichtabgabe von Sorgeerklärungen
§ 53 SGB VIII – Mitwirkung bei der Auswahl von Vormündern und Pflegern durch das Familiengericht
Neugefasst durch G vom 4. 5. 2021 (BGBl I S. 882) (1. 1. 2023).
(1) Das Jugendamt hat dem Familiengericht Personen vorzuschlagen, die sich im Einzelfall zur Bestellung als Vormund eignen.
(2) 1Das Jugendamt hat seinen Vorschlag zu begründen. 2Es hat dem Familiengericht darzulegen,
- 1.
welche Maßnahmen es zur Ermittlung des für den Mündel am besten geeigneten Vormunds unternommen hat und
- 2.
wenn es einen Vormund gemäß § 1774 Absatz 1 Nummer 2 bis 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorschlägt, dass eine Person, die geeignet und bereit ist, die Vormundschaft ehrenamtlich zu führen, nicht gefunden werden konnte.
(3) Für die Pflegschaft für Minderjährige gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.