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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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§ 19 SGB III, Menschen mit Behinderungen
§ 19 SGB III
Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung -
Bundesrecht
Erstes Kapitel – Allgemeine Vorschriften → Zweiter Abschnitt – Berechtigte
§ 19 SGB III – Menschen mit Behinderungen
Neugefasst durch G vom 19. 6. 2001 (BGBl I S. 1046). Überschrift neugefasst durch G vom 2. 6. 2021 (BGBl I S. 1387).
(1) Menschen mit Behinderungen im Sinne dieses Buches sind Menschen, deren Aussichten, am Arbeitsleben teilzuhaben oder weiter teilzuhaben, wegen Art oder Schwere ihrer Behinderung im Sinne von § 2 Abs. 1 des Neunten Buches nicht nur vorübergehend wesentlich gemindert sind und die deshalb Hilfen zur Teilhabe am Arbeitsleben benötigen, einschließlich Menschen mit Lernbehinderungen.
Absatz 1 geändert durch G vom 2. 6. 2021 (BGBl I S. 1387).
(2) Menschen mit Behinderungen stehen Menschen gleich, denen eine Behinderung mit den in Absatz 1 genannten Folgen droht.
Absatz 2 geändert durch G vom 2. 6. 2021 (BGBl I S. 1387).