Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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§ 12 SGB III, Geltung der Begriffsbestimmungen
§ 12 SGB III
Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung -
Bundesrecht
Erstes Kapitel – Allgemeine Vorschriften → Zweiter Abschnitt – Berechtigte
§ 12 SGB III – Geltung der Begriffsbestimmungen
Die in diesem Abschnitt enthaltenen Begriffsbestimmungen sind nur für dieses Buch maßgeblich.