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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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§ 113 SGB III, Leistungen zur Teilhabe
§ 113 SGB III
Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung -
Bundesrecht
Siebter Abschnitt – Teilhabe von Menschen mit Behinderungen am Arbeitsleben → Erster Unterabschnitt – Grundsätze
§ 113 SGB III – Leistungen zur Teilhabe
Neugefasst durch G vom 20. 12. 2011 (BGBl I S. 2854).
(1) Für Menschen mit Behinderungen können erbracht werden
- 1.
allgemeine Leistungen sowie
- 2.
besondere Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben und diese ergänzende Leistungen.
Absatz 1 geändert durch G vom 2. 6. 2021 (BGBl I S. 1387).
(2) Besondere Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben werden nur erbracht, soweit nicht bereits durch die allgemeinen Leistungen eine Teilhabe am Arbeitsleben erreicht werden kann.