Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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§ 48 SGB III, Berufsorientierungsmaßnahmen
§ 48 SGB III
Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung -
Bundesrecht
Dritter Abschnitt – Berufswahl und Berufsausbildung → Erster Unterabschnitt – Übergang von der Schule in die Berufsausbildung
§ 48 SGB III – Berufsorientierungsmaßnahmen
Neugefasst durch G vom 20. 12. 2011 (BGBl I S. 2854).
(1) 1Die Agentur für Arbeit kann Schülerinnen und Schüler allgemeinbildender Schulen durch vertiefte Berufsorientierung und Berufswahlvorbereitung fördern (Berufsorientierungsmaßnahmen), wenn sich Dritte mit mindestens 50 Prozent an der Förderung beteiligen. 2Die Agentur für Arbeit kann sich auch mit bis zu 50 Prozent an der Förderung von Maßnahmen beteiligen, die von Dritten eingerichtet werden.
Absatz 2 gestrichen durch G vom 5. 12. 2012 (BGBl I S. 2467); bisheriger Absatz 3 wurde Absatz 2.
(2) Die besonderen Bedürfnisse von Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf und von schwerbehinderten Schülerinnen und Schülern sollen bei der Ausgestaltung der Maßnahmen berücksichtigt werden.