Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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§ 340 SGB III, Aufbringung der Mittel
§ 340 SGB III
Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung -
Bundesrecht
Zehntes Kapitel – Finanzierung → Erster Abschnitt – Finanzierungsgrundsatz
§ 340 SGB III – Aufbringung der Mittel
Die Leistungen der Arbeitsförderung und die sonstigen Ausgaben der Bundesagentur werden durch Beiträge der Versicherungspflichtigen, der Arbeitgeber und Dritter (Beitrag zur Arbeitsförderung), Umlagen, Mittel des Bundes und sonstige Einnahmen finanziert.
Geändert durch G vom 23. 12. 2003 (BGBl I S. 2848).
Zu § 340: Vgl. RdSchr. 97 h Tit. A.II, RdSchr. 02 l Tit. B.V.