Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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§ 321a SGB III, Verordnungsermächtigung
§ 321a SGB III
Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung -
Bundesrecht
Achtes Kapitel – Pflichten → Dritter Abschnitt – Verordnungsermächtigung und Anordnungsermächtigung
§ 321a SGB III – Verordnungsermächtigung
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere über Art und Umfang der Pflichten nach dem Zweiten bis Vierten Unterabschnitt des Ersten Abschnitts sowie dem Zweiten Abschnitt dieses Kapitels einschließlich des zu beachtenden Verfahrens und der einzuhaltenden Fristen zu bestimmen.
Eingefügt durch G vom 16. 12. 1997 (BGBl I S. 2970), geändert durch G vom 23. 12. 2003 (BGBl I S. 2848) und V vom 31. 10. 2006 (BGBl I S. 2407).