Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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§ 30 SGB III, Berufsberatung
§ 30 SGB III
Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung -
Bundesrecht
Erster Abschnitt – Beratung und Vermittlung → Erster Unterabschnitt – Beratung
§ 30 SGB III – Berufsberatung
Die Berufsberatung umfasst die Erteilung von Auskunft und Rat
- 1.
zur Berufswahl, zur beruflichen Entwicklung, zum Berufswechsel sowie zu Möglichkeiten der Anerkennung ausländischer Berufsabschlüsse,
- 2.
zur Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes und der Berufe,
- 3.
zu den Möglichkeiten der beruflichen Bildung sowie zur Verbesserung der individuellen Beschäftigungsfähigkeit und zur Entwicklung individueller beruflicher Perspektiven,
- 4.
zur Ausbildungs- und Arbeitsstellensuche,
- 5.
zu Leistungen der Arbeitsförderung,
- 6.
zu Fragen der Ausbildungsförderung und der schulischen Bildung, soweit sie für die Berufswahl und die berufliche Bildung von Bedeutung sind.
Neugefasst durch G vom 20. 12. 2011 (BGBl I S. 2854). Nummer 1 geändert durch G vom 15. 8. 2019 (BGBl I S. 1307). Nummer 3 geändert durch G vom 18. 12. 2018 (BGBl I S. 2651).