Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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§ 67 SGB VI, Rentenartfaktor
§ 67 SGB VI
Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung -
Bundesrecht
Dritter Unterabschnitt – Rentenhöhe und Rentenanpassung → Zweiter Titel – Berechnung und Anpassung der Renten
§ 67 SGB VI – Rentenartfaktor
Der Rentenartfaktor beträgt für persönliche Entgeltpunkte bei
1. | Renten wegen Alters | 1,0 | |
2. | Renten wegen teilweiser Erwerbsminderung | 0,5 | |
3. | Renten wegen voller Erwerbsminderung | 1,0 | |
4. | Erziehungsrenten | 1,0 | |
5. | kleinen Witwenrenten und kleinen Witwerrenten bis zum Ende des dritten Kalendermonats nach Ablauf des Monats, in dem der Ehegatte verstorben ist, | 1,0 | |
anschließend | 0,25 | ||
6. | großen Witwenrenten und großen Witwerrenten bis zum Ende des dritten Kalendermonats nach Ablauf des Monats, in dem der Ehegatte verstorben ist, | 1,0 | |
anschließend | 0,55 | ||
7. | Halbwaisenrenten | 0,1 | |
8. | Vollwaisenrenten | 0,2. |