Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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§ 42 SGB VI, Vollrente und Teilrente
§ 42 SGB VI
Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung -
Bundesrecht
Zweiter Unterabschnitt – Anspruchsvoraussetzungen für einzelne Renten → Erster Titel – Renten wegen Alters
§ 42 SGB VI – Vollrente und Teilrente
(1) Versicherte können eine Rente wegen Alters in voller Höhe (Vollrente) oder als Teilrente in Höhe von mindestens 10 Prozent der Vollrente in Anspruch nehmen.
Absatz 1 geändert durch G vom 20. 12. 2022 (BGBl I S. 2759) (1. 1. 2023).
(2) (weggefallen)
Absatz 2 gestrichen durch G vom 20. 12. 2022 (BGBl I S. 2759) (1. 1. 2023).
(3) 1Versicherte, die wegen der beabsichtigten Inanspruchnahme einer Teilrente ihre Arbeitsleistung einschränken wollen, können von ihrem Arbeitgeber verlangen, dass er mit ihnen die Möglichkeiten einer solchen Einschränkung erörtert. 2Macht der Versicherte hierzu für seinen Arbeitsbereich Vorschläge, hat der Arbeitgeber zu diesen Vorschlägen Stellung zu nehmen.
Zu § 42: Vgl. RdSchr. 91 b Tit. D.IV.3.1.