Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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§ 255i SGB VI, Anpassung nach Mindestsicherungsniveau bis zum Ablauf des 1. Juli 2025
§ 255i SGB VI
Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung -
Bundesrecht
Erster Abschnitt – Ergänzungen für Sonderfälle → Fünfter Unterabschnitt – Rentenhöhe und Rentenanpassung
§ 255i SGB VI – Anpassung nach Mindestsicherungsniveau bis zum Ablauf des 1. Juli 2025
1Wird in der Zeit bis zum Ablauf des 1. Juli 2025 der neue aktuelle Rentenwert zum 1. Juli eines Jahres so festgesetzt, dass dieser dem Wert nach § 255e Absatz 2 entspricht, so wird in den folgenden Jahren bis zum Ablauf des 1. Juli 2025 der aktuelle Rentenwert jeweils zum 1. Juli eines Jahres nach § 255e Absatz 2 festgelegt. 2Abweichend davon verändert sich der bisherige aktuelle Rentenwert zum 1. Juli eines Jahres nicht, wenn der nach § 255e Absatz 2 berechnete aktuelle Rentenwert geringer ist als der bisherige aktuelle Rentenwert.
Eingefügt durch G vom 28. 6. 2022 (BGBl I S. 975) (1. 7. 2022).