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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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§ 50 SGB VI, Wartezeiten
§ 50 SGB VI
Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung -
Bundesrecht
Zweiter Unterabschnitt – Anspruchsvoraussetzungen für einzelne Renten → Vierter Titel – Wartezeiterfüllung
§ 50 SGB VI – Wartezeiten
(1) 1Die Erfüllung der allgemeinen Wartezeit von fünf Jahren ist Voraussetzung für einen Anspruch auf
- 1.Regelaltersrente,
- 2.Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und
- 3.Rente wegen Todes.
2Die allgemeine Wartezeit gilt als erfüllt für einen Anspruch auf
- 1.Regelaltersrente, wenn der Versicherte bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder eine Erziehungsrente bezogen hat,
- 2.Hinterbliebenenrente, wenn der verstorbene Versicherte bis zum Tod eine Rente bezogen hat.
Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 geändert durch G vom 20. 4. 2007 (BGBl I S. 554).
(2) Die Erfüllung der Wartezeit von 20 Jahren ist Voraussetzung für einen Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung an Versicherte, die die allgemeine Wartezeit vor Eintritt der vollen Erwerbsminderung nicht erfüllt haben.
(3) Die Erfüllung der Wartezeit von 25 Jahren ist Voraussetzung für einen Anspruch auf
- 1.Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute und
- 2.Rente für Bergleute vom 50. Lebensjahr an.
(4) Die Erfüllung der Wartezeit von 35 Jahren ist Voraussetzung für einen Anspruch auf
- 1.Altersrente für langjährig Versicherte und
- 2.Altersrente für schwerbehinderte Menschen.
(5) Die Erfüllung der Wartezeit von 45 Jahren ist Voraussetzung für einen Anspruch auf Altersrente für besonders langjährig Versicherte.
Absatz 5 eingefügt durch G vom 20. 4. 2007 (BGBl I S. 554).