Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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§ 281c SGB VI, Meldepflichten im Beitrittsgebiet
§ 281c SGB VI
Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung -
Bundesrecht
Elfter Unterabschnitt – Finanzierung → Dritter Titel – Verfahren
§ 281c SGB VI – Meldepflichten im Beitrittsgebiet
1Eine Meldung nach § 28a Abs. 1 bis 3 des Vierten Buches haben für im Beitrittsgebiet mitarbeitende Ehegatten die selbstständig Tätigen zu erstatten. 2 § 28a Abs. 5 sowie die §§ 28b und 28c des Vierten Buches gelten entsprechend.