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§ 255e SGB VI, Niveauschutzklausel für die Zeit vom 1. Juli 2019 bis zum 1. Juli 2025
§ 255e SGB VI
Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung -
Bundesrecht
Erster Abschnitt – Ergänzungen für Sonderfälle → Fünfter Unterabschnitt – Rentenhöhe und Rentenanpassung
§ 255e SGB VI – Niveauschutzklausel für die Zeit vom 1. Juli 2019 bis zum 1. Juli 2025
Eingefügt durch G vom 28. 11. 2018 (BGBl I S. 2016).
(1) Wird in der Zeit vom 1. Juli 2019 bis zum 1. Juli 2025 mit dem nach § 68 ermittelten aktuellen Rentenwert das Sicherungsniveau vor Steuern nach § 154 Absatz 3a des laufenden Jahres in Höhe von 48 Prozent unterschritten, ist der aktuelle Rentenwert so anzuheben, dass das Sicherungsniveau vor Steuern mindestens 48 Prozent (Mindestsicherungsniveau) beträgt.
(2) 1Der für die Einhaltung des Mindestsicherungsniveaus erforderliche aktuelle Rentenwert wird ermittelt, indem das verfügbare Durchschnittsentgelt nach § 154 Absatz 3a Satz 5 des laufenden Jahres mit 48 Prozent multipliziert wird und durch das Produkt aus 45 und 12 und der Nettoquote der Standardrente für das laufende Kalenderjahr dividiert wird. 2Der für die Einhaltung des Mindestsicherungsniveaus erforderliche aktuelle Rentenwert wird somit nach der folgenden Formel errechnet:
3Dabei sind:
ART 48 | = | aktueller Rentenwert des laufenden Kalenderjahres, der für die Einhaltung des Mindestsicherungsniveaus mindestens erforderlich ist, |
vDEt | = | verfügbares Durchschnittsentgelt nach § 154 Absatz 3a Satz 5 des laufenden Kalenderjahres, |
NQt SR | = | Nettoquote der Standardrente für das laufende Kalenderjahr, die sich ermittelt, indem vom Wert 100 Prozent die Summe des von den Rentnerinnen und Rentnern zu tragenden allgemeinen Beitragssatzanteils sowie des Anteils des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes zur gesetzlichen Krankenversicherung und des Beitragssatzes zur sozialen Pflegeversicherung nach § 55 Absatz 1 Satz 1 des Elften Buches des laufenden Kalenderjahres abgezogen wird. |
4Der nach dieser Formel ermittelte aktuelle Rentenwert wird auf volle Eurocent aufgerundet.
Absatz 2 angefügt durch G vom 28. 6. 2022 (BGBl I S. 975) (1. 7. 2022); der bisherige Wortlaut des § 255e wurde (geändert) Absatz 1.