Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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§ 173 SGB VI, Grundsatz
§ 173 SGB VI
Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung -
Bundesrecht
Erster Unterabschnitt – Beiträge → Vierter Titel – Zahlung der Beiträge
§ 173 SGB VI – Grundsatz
Die Beiträge sind, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist, von denjenigen, die sie zu tragen haben (Beitragsschuldner), unmittelbar an die Träger der Rentenversicherung zu zahlen.
Satz 2 gestrichen durch G vom 9. 12. 2010 (BGBl I S. 1885).
Zu § 173: Vgl. RdSchr. 91 b Tit. B.V.1, RdSchr. 02 l Tit. B.IV.4, RdSchr. 04 r Tit. C.II.4, RdSchr. 15 b Tit. 4.5.