Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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§ 167 SGB VI, Freiwillig Versicherte
§ 167 SGB VI
Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung -
Bundesrecht
Erster Unterabschnitt – Beiträge → Zweiter Titel – Beitragsbemessungsgrundlagen
§ 167 SGB VI – Freiwillig Versicherte
Die Höhe der monatlichen Mindestbeitragsbemessungsgrundlage für freiwillig Versicherte entspricht der am 1. Januar des jeweiligen Kalenderjahres geltenden Geringfügigkeitsgrenze(1).
Neugefasst durch G vom 28. 6. 2022 (BGBl I S. 969) (1. 10. 2022).
Geringfügigkeitsgrenze seit 1. 10. 2022: 520,00 EUR.
Zu § 167:
Monatlicher Mindestbeitrag freiwillig Versicherte RV ab 1. 1. 2023: 96,72 EUR.
Monatlicher Höchstbeitrag freiwillig Versicherte RV ab 1. 1. 2023: 1.357,80 EUR bzw. 1.320,60 EUR (Ost).