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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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§ 113 SGB VI, Höhe der Rente
§ 113 SGB VI
Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung -
Bundesrecht
Zweites Kapitel – Leistungen → Fünfter Abschnitt – Leistungen an Berechtigte im Ausland
§ 113 SGB VI – Höhe der Rente
(1) 1Die persönlichen Entgeltpunkte von Berechtigten werden ermittelt aus
- 1.Entgeltpunkten für Bundesgebiets-Beitragszeiten,
- 2.dem Leistungszuschlag für Bundesgebiets-Beitragszeiten,
- 3.Zuschlägen an Entgeltpunkten aus einem durchgeführten Versorgungsausgleich oder Rentensplitting,
- 4.Abschlägen an Entgeltpunkten aus einem durchgeführten Versorgungsausgleich oder Rentensplitting, soweit sie auf Bundesgebiets-Beitragszeiten entfallen,
- 5.Zuschlägen aus Zahlung von Beiträgen bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters oder bei Abfindungen von Anwartschaften auf betriebliche Altersversorgung oder von Anrechten bei der Versorgungsausgleichskasse,
- 6.Zuschlägen an Entgeltpunkten für Arbeitsentgelt aus geringfügiger Beschäftigung,
- 7.zusätzlichen Entgeltpunkten für Arbeitsentgelt aus nach § 23b Abs. 2 Satz 1 bis 4 des Vierten Buches aufgelösten Wertguthaben,
- 8.Zuschlägen an Entgeltpunkten bei Witwenrenten und Witwerrenten,
- 9.Zuschlägen an Entgeltpunkten aus Beiträgen nach Beginn einer Rente wegen Alters,
- 10.Zuschlägen an Entgeltpunkten für Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung,
- 11.Zuschlägen an Entgeltpunkten für nachversicherte Soldaten auf Zeit und
- 12.Zuschlägen an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung.
2Bundesgebiets-Beitragszeiten sind Beitragszeiten, für die Beiträge nach Bundesrecht nach dem 8. Mai 1945 gezahlt worden sind, und die diesen im Fünften Kapitel gleichgestellten Beitragszeiten.
Absatz 1 Satz 1 Nummern 3 und 4 geändert durch G vom 15. 12. 2004 (BGBl I S. 3396). Satz 1 Nummer 5 geändert durch G vom 21. 7. 2004 (BGBl I S. 1791) und 22. 12. 2011 (BGBl I S. 3057). Satz 1 Nummer 6 geändert durch G vom 5. 12. 2012 (BGBl I S. 2474). Satz 1 Nummer 7 neugefasst durch G vom 21. 12. 2008 (BGBl I S. 2940). Satz 1 Nummer 8 geändert durch G vom 21. 7. 2004 (a. a. O.) und 5. 12. 2011 (BGBl I S. 2458). Satz 1 Nummer 9 angefügt durch G vom 21. 7. 2004 (a. a. O.), geändert durch G vom 5. 12. 2011 (a. a. O.) und 13. 5. 2015 (BGBl I S. 706). Satz 1 Nummer 10 angefügt durch G vom 5. 12. 2011 (a. a. O.), geändert durch G vom 13. 5. 2015 (a. a. O.) und 12. 8. 2020 (BGBl I S. 1879). Satz 1 Nummer 11 angefügt durch G vom 13. 5. 2015 (a. a. O.), geändert durch G vom 12. 8. 2020 (a. a. O.). Satz 1 Nummer 12 angefügt durch G vom 12. 8. 2020 (a. a. O.).
(2) Der Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten bei Waisenrenten von Berechtigten wird allein aus Bundesgebiets-Beitragszeiten ermittelt.
Absatz 3 und 4 aufgehoben durch G vom 29. 8. 2013 (BGBl I S. 3484, 3899).