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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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§ 27 SGB VII, Umfang der Heilbehandlung
§ 27 SGB VII
Sozialgesetzbuch (SGB) Siebtes Buch (VII) - Gesetzliche Unfallversicherung -
Bundesrecht
Erster Abschnitt – Heilbehandlung, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, Leistungen zur Sozialen Teilhabe und ergänzende Leistungen, Pflege, Geldleistungen → Zweiter Unterabschnitt – Heilbehandlung
§ 27 SGB VII – Umfang der Heilbehandlung
(1) Die Heilbehandlung umfasst insbesondere
- 1.
Erstversorgung,
- 2.
ärztliche Behandlung,
- 3.
zahnärztliche Behandlung einschließlich der Versorgung mit Zahnersatz,
- 4.
Versorgung mit Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmitteln,
- 5.
häusliche Krankenpflege,
- 6.
Behandlung in Krankenhäusern und Rehabilitationseinrichtungen,
- 7.
Leistungen zur medizinischen Rehabilitation nach § 42 Abs. 2 Nr. 1 und 3 bis 7 und Abs. 3 des Neunten Buches.
Absatz 1 Nummer 7 geändert durch G vom 19. 6. 2001 (BGBl I S. 1046) und 23. 12. 2016 (BGBl I S. 3234).
(2) In den Fällen des § 8 Abs. 3 wird ein beschädigtes oder verloren gegangenes Hilfsmittel wiederhergestellt oder erneuert.
(3) Während einer auf Grund eines Gesetzes angeordneten Freiheitsentziehung wird Heilbehandlung erbracht, soweit Belange des Vollzugs nicht entgegenstehen.