Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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§ 210 SGB VII, Zuständige Verwaltungsbehörde
§ 210 SGB VII
Sozialgesetzbuch (SGB) Siebtes Buch (VII) - Gesetzliche Unfallversicherung -
Bundesrecht
Neuntes Kapitel – Bußgeldvorschriften
§ 210 SGB VII – Zuständige Verwaltungsbehörde
Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist der Unfallversicherungsträger.
Absätze 2 und 3 gestrichen durch G vom 30. 10. 2008 (BGBl I S. 2130); bisheriger Wortlaut des Absatzes 1 wurde § 210.