Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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§ 52 SGB VII, Anrechnung von Einkommen auf Verletzten- und Übergangsgeld
§ 52 SGB VII
Sozialgesetzbuch (SGB) Siebtes Buch (VII) - Gesetzliche Unfallversicherung -
Bundesrecht
Erster Abschnitt – Heilbehandlung, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, Leistungen zur Sozialen Teilhabe und ergänzende Leistungen, Pflege, Geldleistungen → Sechster Unterabschnitt – Geldleistungen während der Heilbehandlung und der Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben
§ 52 SGB VII – Anrechnung von Einkommen auf Verletzten- und Übergangsgeld
Auf das Verletzten- und Übergangsgeld werden von dem gleichzeitig erzielten Einkommen angerechnet
- 1.
beitragspflichtiges Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen, das bei Arbeitnehmern um die gesetzlichen Abzüge und bei sonstigen Versicherten um 20 vom Hundert vermindert ist; dies gilt nicht für einmalig gezahltes Arbeitsentgelt,
- 2.
Mutterschaftsgeld, Versorgungskrankengeld, Unterhaltsgeld, Kurzarbeitergeld, Arbeitslosengeld, nicht nur darlehnsweise gewährtes Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches; dies gilt auch, wenn Ansprüche auf Leistungen nach dem Dritten Buch wegen einer Sperrzeit ruhen oder der Auszahlungsanspruch auf Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches gemindert ist.
Nummer 1 neugefasst durch G vom 21. 3. 2005 (BGBl I S. 818). Nummer 2 neugefasst durch G vom 29. 4. 1997 (BGBl I S. 968), geändert durch G vom 16. 12. 1997 (BGBl I S. 2998), 24. 12. 2003 (BGBl I S. 2954), 30. 7. 2004 (BGBl I S. 2014), 24. 4. 2006 (BGBl I S. 926), 26. 7. 2016 (BGBl I S. 1824) und 16. 12. 2022 (BGBl I S. 2328) (1. 1. 2023).
Zu § 52: Vgl. RdSchr. vom 07.09.2022 Tit. 10.