Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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§ 155 SGB VII, Beiträge nach der Zahl der Versicherten
§ 155 SGB VII
Sozialgesetzbuch (SGB) Siebtes Buch (VII) - Gesetzliche Unfallversicherung -
Bundesrecht
Erster Abschnitt – Allgemeine Vorschriften → Zweiter Unterabschnitt – Beitragshöhe
§ 155 SGB VII – Beiträge nach der Zahl der Versicherten
1Die Satzung kann bestimmen, dass die Beiträge nicht nach Arbeitsentgelten, sondern nach der Zahl der Versicherten unter Berücksichtigung der Gefährdungsrisiken berechnet werden. 2Grundlage für die Ermittlung der Gefährdungsrisiken sind die Leistungsaufwendungen. 3 § 157 Abs. 5 und § 158 Abs. 2 gelten entsprechend.