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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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§ 43a SGB V, Nichtärztliche sozialpädiatrische Leistungen
§ 43a SGB V
Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) Gesetzliche Krankenversicherung
Bundesrecht
Fünfter Abschnitt – Leistungen bei Krankheit → Erster Titel – Krankenbehandlung
§ 43a SGB V – Nichtärztliche sozialpädiatrische Leistungen
(1) Versicherte Kinder haben Anspruch auf nichtärztliche sozialpädiatrische Leistungen, insbesondere auf psychologische, heilpädagogische und psychosoziale Leistungen, wenn sie unter ärztlicher Verantwortung erbracht werden und erforderlich sind, um eine Krankheit zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu erkennen und einen Behandlungsplan aufzustellen; § 46 des Neunten Buches bleibt unberührt.
Absatz 1 eingefügt durch G vom 20. 12. 1991 (BGBl I S. 2325), geändert durch G vom 19. 6. 2001 (BGBl I S. 1046) und 23. 12. 2016 (BGBl I S. 3234).
(2) Versicherte Kinder haben Anspruch auf nichtärztliche sozialpädiatrische Leistungen, die unter ärztlicher Verantwortung in der ambulanten psychiatrischen Behandlung erbracht werden.
Absatz 2 angefügt durch G vom 17. 7. 2009 (BGBl I S. 1990); bisheriger Wortlaut des § 43 a wurde Absatz 1.
Zu § 43a: Vgl. RdSchr. 91 d Tit. 3.