Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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§ 24c SGB V, Leistungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft
§ 24c SGB V
Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) Gesetzliche Krankenversicherung
Bundesrecht
Drittes Kapitel – Leistungen der Krankenversicherung → Dritter Abschnitt – Leistungen zur Verhütung von Krankheiten, betriebliche Gesundheitsförderung und Prävention arbeitsbedingter Gesundheitsgefahren, Förderung der Selbsthilfe sowie Leistungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft
§ 24c SGB V – Leistungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft
1Die Leistungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft umfassen
- 1.
ärztliche Betreuung und Hebammenhilfe,
- 2.
Versorgung mit Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmitteln,
- 3.
Entbindung,
- 4.
häusliche Pflege,
- 5.
Haushaltshilfe,
- 6.
Mutterschaftsgeld.
2Anspruch auf Leistungen nach Satz 1 hat bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen jede Person, die schwanger ist, ein Kind geboren hat oder stillt.
Eingefügt durch G vom 23. 10. 2012 (BGBl I S. 2246). Satz 2 angefügt durch G vom 11. 7. 2021 (BGBl I S. 2754).