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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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§ 402 SGB V, Beziehungen der Krankenkassen zu den Leistungserbringern
§ 402 SGB V
Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) Gesetzliche Krankenversicherung
Bundesrecht
Vierzehntes Kapitel – Überleitungsregelungen aus Anlass der Herstellung der Einheit Deutschlands
§ 402 SGB V – Beziehungen der Krankenkassen zu den Leistungserbringern
Der bisherige § 311, angefügt durch Einigungsvertrag vom 31. 8. 1990 (BGBl II S. 889), wurde § 400 durch G vom 14. 10. 2020 (BGBl I S. 2115) und § 402 durch G vom 3. 6. 2021 (BGBl I S. 1309).
(1) (weggefallen)
(2) 1Die im Beitrittsgebiet bestehenden ärztlich geleiteten kommunalen, staatlichen und freigemeinnützigen Gesundheitseinrichtungen einschließlich der Einrichtungen des Betriebsgesundheitswesens (Polikliniken, Ambulatorien, Arztpraxen) sowie diabetologische, nephrologische, onkologische und rheumatologische Fachambulanzen, die am 31. Dezember 2003 zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen waren, nehmen weiterhin an der vertragsärztlichen Versorgung teil. 2Im Übrigen gelten für die Einrichtungen nach Satz 1 die Vorschriften dieses Buches, die sich auf medizinische Versorgungszentren beziehen, entsprechend.
Absatz 2 neugefasst durch G vom 14. 11. 2003 (BGBl I S. 2190). Satz 1 neugefasst durch G vom 11. 7. 2021 (BGBl I S. 2754, 2022 I S. 1025).
(3) (weggefallen)
(4) (weggefallen)
(5) § 83 gilt mit der Maßgabe, dass die Verbände der Krankenkassen mit den ermächtigten Einrichtungen oder ihren Verbänden im Einvernehmen mit den kassenärztlichen Vereinigungen besondere Verträge schließen können.
(6) (weggefallen)
(7) Bei Anwendung des § 95 gilt das Erfordernis des Absatzes 2 Satz 3 dieser Vorschrift nicht
- a)
für Ärzte, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet die Facharztanerkennung besitzen,
- b)
für Zahnärzte, die bereits zwei Jahre in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet zahnärztlich tätig sind.
(8) Die Absätze 5 und 7 gelten nicht in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Teil des Landes Berlin.
Absatz 8 angefügt durch G vom 22. 12. 1999 (BGBl I S. 2657).