Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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§ 398 SGB V, Strafvorschriften
§ 398 SGB V
Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) Gesetzliche Krankenversicherung
Bundesrecht
Dreizehntes Kapitel – Straf- und Bußgeldvorschriften
§ 398 SGB V – Strafvorschriften
Der bisherige § 307a, neugefasst durch G vom 24. 7. 2010 (BGBl I S. 983), wurde § 396 durch G vom 14. 10. 2020 (BGBl I S. 2115) und § 398 durch G vom 3. 6. 2021 (BGBl I S. 1309).
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen § 160 Absatz 2 Satz 1 die Zahlungsunfähigkeit oder die Überschuldung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig anzeigt.
Absatz 1 geändert durch G vom 11. 7. 2021 (BGBl I S. 2754).
(2) Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.