Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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§ 391 SGB V, Beteiligung der Fachöffentlichkeit
§ 391 SGB V
Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) Gesetzliche Krankenversicherung
Bundesrecht
Zwölftes Kapitel – Förderung von offenen Standards und Schnittstellen; Nationales Gesundheitsportal
§ 391 SGB V – Beteiligung der Fachöffentlichkeit
Der bisherige § 390, eingefügt durch G vom 14. 10. 2020 (BGBl I S. 2115), wurde § 391 durch G vom 3. 6. 2021 (BGBl I S. 1309).
(1) Die Gesellschaft für Telematik hat die Fachöffentlichkeit mittels elektronischer Informationstechnologien zu beteiligen bei
- 1.
Festlegungen nach § 387 Absatz 1,
- 2.
Bewertungen nach § 388 Absatz 5 und
- 3.
Empfehlungen nach § 389 Absatz 1.
Absatz 1 geändert durch G vom 3. 6. 2021 (BGBl I S. 1309).
(2) 1Zur Beteiligung der Fachöffentlichkeit hat die Gesellschaft für Telematik die Entwürfe der Festlegungen nach § 387 Absatz 1, die Entwürfe der Bewertungen nach § 388 Absatz 5 und die Entwürfe der Empfehlungen nach § 389 Absatz 1 auf der Internetseite des Interoperabilitätsverzeichnisses zu veröffentlichen. 2Die Entwürfe sind mit dem Hinweis zu veröffentlichen, dass Stellungnahmen während der Veröffentlichung abgegeben werden können.
Absatz 2 Satz 1 geändert durch G vom 3. 6. 2021 (BGBl I S. 1309).
(3) Die eingegangenen Stellungnahmen hat die Gesellschaft für Telematik auf der Internetseite des Interoperabilitätsverzeichnisses zu veröffentlichen.
(4) 1Die Gesellschaft für Telematik stellt sicher, dass die Stellungnahmen bei der weiteren Prüfung der Entwürfe angemessen berücksichtigt werden. 2Dabei berücksichtigt die Gesellschaft für Telematik insbesondere diejenigen Anforderungen an elektronische Informationstechnologien, die die Interoperabilität sowie einen standardkonformen nationalen und internationalen Austausch von Daten und Informationen betreffen.