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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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§ 258 SGB V, Beitragszuschüsse für andere Personen
§ 258 SGB V
Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) Gesetzliche Krankenversicherung
Bundesrecht
Achtes Kapitel – Finanzierung → Zweiter Abschnitt – Beitragszuschüsse
§ 258 SGB V – Beitragszuschüsse für andere Personen
Überschrift neugefasst durch G vom 22. 12. 1999 (BGBl I S. 2626).
1In § 5 Abs. 1 Nr. 6, 7 oder 8 genannte Personen, die nach § 6 Abs. 3a versicherungsfrei sind, sowie Bezieher von Übergangsgeld, die nach § 8 Abs. 1 Nr. 4 von der Versicherungspflicht befreit sind, erhalten vom zuständigen Leistungsträger einen Zuschuss zu ihrem Krankenversicherungsbeitrag. 2Als Zuschuss ist der Betrag zu zahlen, der von dem Leistungsträger als Beitrag bei Krankenversicherungspflicht zu zahlen wäre, höchstens jedoch der Betrag, der an das private Krankenversicherungsunternehmen zu zahlen ist. 3 § 257 Abs. 2a gilt entsprechend.
Satz 1 geändert durch G vom 22. 12. 1999 (BGBl I S. 2626). Satz 3 angefügt durch G vom 21. 12. 1992 (BGBl I S. 2266), geändert durch G vom 26. 3. 2007 (BGBl I S. 378).
Zu § 258: Vgl. RdSchr. 99 j Tit. B.IV, RdSchr. 02 l Tit. B.II.5.