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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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§ 236 SGB V, Beitragspflichtige Einnahmen der Studenten und Praktikanten
§ 236 SGB V
Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) Gesetzliche Krankenversicherung
Bundesrecht
Erster Abschnitt – Beiträge → Zweiter Titel – Beitragspflichtige Einnahmen der Mitglieder
§ 236 SGB V – Beitragspflichtige Einnahmen der Studenten und Praktikanten
(1) 1Für die nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 und 10 Versicherungspflichtigen gilt als beitragspflichtige Einnahmen ein Dreißigstel des Betrages, der als monatlicher Bedarf nach § 13 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes für Studenten festgesetzt ist(1), die nicht bei ihren Eltern wohnen. 2Änderungen des Bedarfsbetrags sind vom Beginn des auf die Änderung folgenden Semesters an zu berücksichtigen; als Semester gelten die Zeiten vom 1. April bis 30. September und vom 1. Oktober bis 31. März.
Absatz 1 Satz 2 geändert durch G vom 14. 12. 2019 (BGBl I S. 2789).
(2) 1 § 226 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 4 und Abs. 2 sowie die §§ 228 bis 231 gelten entsprechend. 2Die nach § 226 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und 4 zu bemessenden Beiträge sind nur zu entrichten, soweit sie die nach Absatz 1 zu bemessenden Beiträge übersteigen.
Zu § 236: Vgl. RdSchr. 19 l Tit. A.VIII.3.2.3.4, RdSchr. vom 20.03.2020 Tit. 7.2.1.
1/30 seit 1. 8. 2022 = 812,00 EUR monatlich (vom 1. 8. 2020 bis 31. 7. 2022 = 752,00 EUR monatlich; vom 1. 10. 2019 bis 31. 7. 2020 = 744,00 EUR monatlich; vom 1. 1. 2017 bis 30. 9. 2019 = 649,00 EUR monatlich; vom 28. 10. 2010 bis 31. 12. 2016 = 597,00 EUR monatlich; vom 1. 8. 2008 bis 27. 10. 2010 = 512,00 EUR monatlich; vom 1. 7. 2002 bis 31. 7. 2008 = 466,00 EUR monatlich).