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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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§ 24 SGB V, Medizinische Vorsorge für Mütter und Väter
§ 24 SGB V
Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) Gesetzliche Krankenversicherung
Bundesrecht
Drittes Kapitel – Leistungen der Krankenversicherung → Dritter Abschnitt – Leistungen zur Verhütung von Krankheiten, betriebliche Gesundheitsförderung und Prävention arbeitsbedingter Gesundheitsgefahren, Förderung der Selbsthilfe sowie Leistungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft
§ 24 SGB V – Medizinische Vorsorge für Mütter und Väter
Überschrift neugefasst durch G vom 22. 12. 1999 (BGBl I S. 2626), geändert durch G vom 26. 7. 2002 (BGBl I S. 2874).
(1) 1Versicherte haben unter den in § 23 Abs. 1 genannten Voraussetzungen Anspruch auf aus medizinischen Gründen erforderliche Vorsorgeleistungen in einer Einrichtung des Müttergenesungswerks oder einer gleichartigen Einrichtung; die Leistung kann in Form einer Mutter-Kind-Maßnahme erbracht werden. 2Satz 1 gilt auch für Vater-Kind-Maßnahmen in dafür geeigneten Einrichtungen. 3Vorsorgeleistungen nach den Sätzen 1 und 2 werden in Einrichtungen erbracht, mit denen ein Versorgungsvertrag nach § 111a besteht. 4 § 23 Abs. 4 Satz 1 gilt nicht; § 23 Abs. 4 Satz 2 gilt entsprechend.
Absatz 1 Satz 1 geändert durch G vom 22. 12. 1999 (BGBl I S. 2626) und 26. 3. 2007 (BGBl I S. 378). Satz 2 neugefasst und Satz 3 angefügt durch G vom 26. 7. 2002 (BGBl I S. 2874). Satz 4 angefügt durch G vom 26. 3. 2007 (a. a. O.).
(2) § 23 Abs. 5 gilt entsprechend.
Absatz 2 neugefasst durch G vom 21. 12. 1992 (BGBl I S. 2266), geändert durch G vom 22. 12. 1999 (BGBl I S. 2626).
(3) 1Versicherte, die das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben und eine Leistung nach Absatz 1 in Anspruch nehmen, zahlen je Kalendertag den sich nach § 61 Satz 2 ergebenden Betrag an die Einrichtung. 2Die Zahlung ist an die Krankenkasse weiterzuleiten.
Absatz 3 neugefasst durch G vom 1. 11. 1996 (BGBl I S. 1631). Satz 1 geändert durch G vom 26. 7. 2002 (BGBl I S. 2874) und 14. 11. 2003 (BGBl I S. 2190).