Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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§ 132c SGB V, Versorgung mit sozialmedizinischen Nachsorgemaßnahmen
§ 132c SGB V
Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) Gesetzliche Krankenversicherung
Bundesrecht
Viertes Kapitel – Beziehungen der Krankenkassen zu den Leistungserbringern → Achter Abschnitt – Beziehungen zu sonstigen Leistungserbringern
§ 132c SGB V – Versorgung mit sozialmedizinischen Nachsorgemaßnahmen
(1) Die Krankenkassen oder die Landesverbände der Krankenkassen können mit geeigneten Personen oder Einrichtungen Verträge über die Erbringung sozialmedizinischer Nachsorgemaßnahmen schließen, soweit dies für eine bedarfsgerechte Versorgung notwendig ist.
Absatz 1 eingefügt durch G vom 14. 11. 2003 (BGBl I S. 2190). Absatz 2 gestrichen durch G vom 26. 3. 2007 (BGBl I S. 378); bisheriger Wortlaut des Absatzes 1 wurde § 132 c.
(2) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen legt in Empfehlungen die Anforderungen an die Leistungserbringer der sozialmedizinischen Nachsorgemaßnahmen fest.
Absatz 2 angefügt durch G vom 15. 12. 2008 (BGBl I S. 2426); bisheriger Wortlaut des § 132c wurde Absatz 1.