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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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§ 132b SGB V, Versorgung mit Soziotherapie
§ 132b SGB V
Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) Gesetzliche Krankenversicherung
Bundesrecht
Viertes Kapitel – Beziehungen der Krankenkassen zu den Leistungserbringern → Achter Abschnitt – Beziehungen zu sonstigen Leistungserbringern
§ 132b SGB V – Versorgung mit Soziotherapie
Eingefügt durch G vom 22. 12. 1999 (BGBl I S. 2626).
(1) Die Krankenkassen oder die Landesverbände der Krankenkassen können unter Berücksichtigung der Richtlinien nach § 37a Abs. 2 mit geeigneten Personen oder Einrichtungen Verträge über die Versorgung mit Soziotherapie schließen, soweit dies für eine bedarfsgerechte Versorgung notwendig ist.
Absatz 1 geändert durch G vom 26. 3. 2007 (BGBl I S. 378).
(2) 1Im Fall der Nichteinigung wird der Vertragsinhalt durch eine von den Vertragspartnern zu bestimmende unabhängige Schiedsperson festgelegt. 2Einigen sich die Vertragspartner nicht auf eine Schiedsperson, so wird diese von der für die vertragsschließende Krankenkasse zuständigen Aufsichtsbehörde innerhalb eines Monats nach Vorliegen der für die Bestimmung der Schiedsperson notwendigen Informationen bestimmt. 3Die Kosten des Schiedsverfahrens tragen die Vertragspartner zu gleichen Teilen.
Absatz 2 angefügt durch G vom 19. 12. 2016 (BGBl I S. 2986); der bisherige Wortlaut des § 132b wurde Absatz 1.
Zu § 132b: Vgl. RdSchr. 99 i Tit. 16.