Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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§ 116 SGB V, Ambulante Behandlung durch Krankenhausärzte
§ 116 SGB V
Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) Gesetzliche Krankenversicherung
Bundesrecht
Viertes Kapitel – Beziehungen der Krankenkassen zu den Leistungserbringern → Vierter Abschnitt – Beziehungen zu Krankenhäusern und Vertragsärzten
§ 116 SGB V – Ambulante Behandlung durch Krankenhausärzte
1Ärzte, die in einem Krankenhaus, einer Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung, mit der ein Versorgungsvertrag nach § 111 Absatz 2 besteht, oder nach § 119b Absatz 1 Satz 3 oder 4 in einer stationären Pflegeeinrichtung tätig sind, können, soweit sie über eine abgeschlossene Weiterbildung verfügen, mit Zustimmung des jeweiligen Trägers der Einrichtung, in der der Arzt tätig ist, vom Zulassungsausschuss (§ 96) zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung der Versicherten ermächtigt werden. 2Die Ermächtigung ist zu erteilen, soweit und solange eine ausreichende ärztliche Versorgung der Versicherten ohne die besonderen Untersuchungs- und Behandlungsmethoden oder Kenntnisse von hierfür geeigneten Ärzten der in Satz 1 genannten Einrichtungen nicht sichergestellt wird.
Satz 1 geändert durch G vom 21. 12. 1992 (BGBl I S. 2266), 22. 12. 2011 (BGBl I S. 2983) und 23. 10. 2012 (BGBl I S. 2246). Satz 2 geändert durch G vom 22. 12. 2011 (a. a. O.).