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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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§ 29 SGB I, Leistungen zur Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen
§ 29 SGB I
Sozialgesetzbuch (SGB) Erstes Buch (I) Allgemeiner Teil
Bundesrecht
Zweiter Abschnitt – Einweisungsvorschriften → Zweiter Titel – Einzelne Sozialleistungen und zuständige Leistungsträger
§ 29 SGB I – Leistungen zur Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen
Neugefasst durch G vom 19. 6. 2001 (BGBl I S. 1046).
(1) Nach dem Recht der Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen können in Anspruch genommen werden
- 1.
Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, insbesondere
- a)
Frühförderung behinderter und von Behinderung bedrohter Kinder,
- b)
ärztliche und zahnärztliche Behandlung,
- c)
Arznei- und Verbandmittel sowie Heilmittel einschließlich physikalischer, Sprach- und Beschäftigungstherapie,
- d)
Körperersatzstücke, orthopädische und andere Hilfsmittel,
- e)
Belastungserprobung und Arbeitstherapie,
- 2.
Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, insbesondere
- a)
Hilfen zum Erhalten oder Erlangen eines Arbeitsplatzes,
- b)
Berufsvorbereitung, berufliche Anpassung, Ausbildung und Weiterbildung,
- c)
sonstige Hilfen zur Förderung der Teilhabe am Arbeitsleben,
- 2a.
Leistungen zur Teilhabe an Bildung, insbesondere
- a)
Hilfen zur Schulbildung, insbesondere im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht und zum Besuch weiterführender Schulen einschließlich der Vorbereitung hierzu,
- b)
Hilfen zur schulischen Berufsausbildung,
- c)
Hilfen zur Hochschulbildung,
- d)
Hilfen zur schulischen beruflichen Weiterbildung,
- 3.
Leistungen zur Sozialen Teilhabe, insbesondere
- a)
Leistungen für Wohnraum,
- b)
Assistenzleistungen,
- c)
heilpädagogische Leistungen,
- d)
Leistungen zur Betreuung in einer Pflegefamilie,
- e)
Leistungen zum Erwerb und Erhalt praktischer Kenntnisse und Fähigkeiten,
- f)
Leistungen zur Förderung der Verständigung,
- g)
Leistungen zur Mobilität,
- h)
Hilfsmittel,
- 4.
unterhaltssichernde und andere ergänzende Leistungen, insbesondere
- a)
Krankengeld, Versorgungskrankengeld, Verletztengeld, Übergangsgeld, Ausbildungsgeld oder Unterhaltsbeihilfe,
- b)
Beiträge zur gesetzlichen Kranken-, Unfall-, Renten- und Pflegeversicherung sowie zur Bundesagentur für Arbeit,
- c)
Reisekosten,
- d)
Haushalts- oder Betriebshilfe und Kinderbetreuungskosten,
- e)
Rehabilitationssport und Funktionstraining,
- 5.
besondere Leistungen und sonstige Hilfen zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen am Leben in der Gesellschaft, insbesondere am Arbeitsleben.
Absatz 1 Nummer 2a eingefügt und Nummer 3 neugefasst durch G vom 23. 12. 2016 (BGBl I S. 3234). Nummer 4 Buchstabe b geändert durch G vom 23. 12. 2003 (BGBl I S. 2848).
(2) Zuständig sind die in den §§ 19 bis 24, 27 und 28 genannten Leistungsträger und die Integrationsämter.